Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA)

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Transparenz nach Art. 25 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA)

Bei der Auswahl von Mediendiensteanbietern und Anbietern von Online-Plattformen berücksichtigt die ZeMA gGmbH insbesondere die Eignung des jeweiligen Anbieters zur Erreichung der mit der Kommunikationsmaßnahme angesprochenen Zielgruppe, Reichweite, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die einschlägigen vergabe- und haushaltsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl erfolgt nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien.

Jährliche Veröffentlichung der Ausgaben für staatliche Werbung

Die ZeMA gGmbH veröffentlicht gemäß Art. 25 Abs. 2 EMFA jährlich Informationen über ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung.