AGB

Sie befinden sich hier:

AGB

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der ZeMA – Zentrum für Mechatronik und Automatisierungstechnik gGmbH

§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die dem ZeMA – Zentrum für Mechatronik und Automatisierungstechnik gGmbH (ZeMA gGmbH) erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die ZeMA gGmbH stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

§ 2 Angebot; Auftragserteilung
(1) Zum Zustandekommen des Vertrags ist ein verbindliches Angebot der ZeMA gGmbH in Textform und eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers in Textform erforderlich.
(2) Wird im Zuge der Auftragserbringung eine Leistung erforderlich, die im Auftrag bzw. Angebot nicht vorgesehen ist, so wird die ZeMA gGmbH den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung festgestellt, wird einvernehmlich die erforderliche Auftragsänderung unter gleichzeitiger Vereinbarung der entsprechenden Vergütung festgelegt.
(3) Eine Recherche hinsichtlich einschlägiger Drittrechte (Freedom to operate-Recherche) wird die ZeMA gGmbH nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung durchführen. Sonst ist eine solche Drittrechterecherche nicht Bestandteil des Forschungs- und Entwicklungsauftrags.
(4) In Textform mitgeteilte Änderungsverlangen auf Wunsch des Auftraggebers wird die ZeMA gGmbH nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen und gegen entsprechende Erhöhung des Entgelts (sofern dies kalkulationsmäßig begründet ist) und Adaptierung des Zeitplans durchführen. Dies gilt gleichermaßen für eine durch den Auftraggeber mitgeteilte Detaillierung des Auftrags, die eine Leistungsänderung beinhaltet.

§ 3 Vertragsgegenstand; Fristen
(1) Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot der
ZeMA gGmbH enthaltenen Leistungen.
(2) Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn die ZeMA gGmbH deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt die ZeMA gGmbH, dass die für verbindlich erklärte Bearbeitungszeit oder der für verbindlich erklärte Termin nicht eingehalten werden kann, wird sie den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, ihm die Gründe für die Verzögerung mitteilen und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren. Der Auftraggeber darf eine Anpassung nicht ohne wichtigen Grund, insbesondere dann nicht verweigern, wenn kein Verschulden der ZeMA gGmbH vorliegt.

§ 4 Durchführung der Arbeiten; Mitwirkungspflichten
(1) Das Projekt wird im engen Kontakt zwischen den Vertragspartnern und gemäß dem laut Forschungs- und Entwicklungsauftrag vereinbarten Arbeitsplan durchgeführt. Die ZeMA gGmbH wird den Auftraggeber laufend über die Ergebnisse und Erfahrungen der vertragsgegenständlichen Forschungsarbeiten in geeigneter Form informieren. Die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse werden, sofern üblich und erforderlich, in einem Abschlussbericht zusammengefasst.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ZeMA gGmbH bei der Vertragsdurchführung zu unterstützen und sämtliche erforderliche Unterlagen und Informationen der ZeMA gGmbH zur Verfügung zu stellen. Dies hat zeitgerecht zu erfolgen, sodass die ZeMA gGmbH die Arbeiten ohne Zeitverlust durchführen kann. Einen durch eine mangelhafte oder nicht zeitgerechte Mitwirkung des Auftraggebers entstehenden Schaden oder Zusatzaufwand hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 5 Vergütung/ Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass nach Aufwand zu vergüten ist. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet, soweit diese im Angebot nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem von der ZeMA gGmbH in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto der ZeMA gGmbH ohne Abzug zu leisten. Bei Verzug des Auftraggebers werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes fällig.
(3) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers zulässig.
(4) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Sofern nichts anderes im Forschungs- und Entwicklungsauftrag vereinbart wurde, werden nach Auftragserteilung 50% der vereinbarten Gesamtvergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Die restlichen 50% nach Fertigstellung bzw. mit Übersendung des Abschlussberichts. Zahlung erfolgt unbar auf das in dem Forschungs- und Entwicklungsauftrag angegebene Geschäftskonto der ZeMA gGmbH. Sofern der Forschungs- und Entwicklungsauftrag selbst nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungstellung genügt, wird die ZeMA gGmbH gesonderte Teilrechnungen ausstellen.
(6) Auf das Entgelt für die Leistung findet der im Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Leistung gültige gesetzliche Umsatzsteuersatz Anwendung.

§ 6 Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
(1) Die ZeMA gGmbH stellt dem Auftraggeber Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und unter den Vertragsgegenstand fallen, zur Verfügung („Arbeitsergebnisse“).
(2) Arbeitsergebnisse des Projektes sind alle aus der Durchführung der vereinbarten Leistungen resultierende, wissenschaftliche Erfahrungen, Kenntnisse, Unterlagen, Prototypen, Datenbanken und Know-How, sofern sie nicht unter die §§ 7 und 8 fallen.
(3) An allen aus der Durchführung der vereinbarten Leistungen resultierenden und durch den Auftraggeber beauftragten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nichtausschließliches, unbeschränktes, übertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck in allen Nutzungsarten. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck ist grundsätzlich möglich und bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Ein solches Verlangen soll durch den Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Mitteilung der ZeMA gGmbH über die Entstehung des Arbeitsergebnisses in Textform mitgeteilt werden. Eine Verpflichtung der ZeMA gGmbH, dem Auftraggeber ein solches Recht einzuräumen besteht nicht.

§ 7 Nutzungsrechte; Gemeinschaftserfindungen; Schutzrechte Dritter
(1) Die Rechte an patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen, die bei der Durchführung des Projekts von Mitarbeitern der ZeMA gGmbH entwickelt werden, stehen der ZeMA gGmbH zu. Die ZeMA gGmbH wird den Auftraggeber über die ihr gemeldeten Erfindungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Entscheidung, ob die ZeMA gGmbH eine Erfindung in Anspruch nimmt und eine Schutzrechtsanmeldung vornimmt, steht alleine der ZeMA gGmbH zu.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen, der ZeMA gGmbH gemeldeten und an den von der ZeMA gGmbH darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu marktüblichen Bedingungen für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck zu lizenzieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das vorgenannte Recht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung beim Auftraggeber schriftlich gegenüber der ZeMA gGmbH auszuüben. Marktübliche Bedingungen umfassen neben der Erstattung der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung sowie Verteidigung der Schutzrechte, die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitnehmererfindervergütung der ZeMA gGmbH, ggf. eine Vergütung für den Erfindungswert und die Vereinbarung einer zusätzlichen zukünftigen Vergütung, sofern die Nutzung der Erfindung durch den Auftraggeber aus Sicht der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Lizenzvertrages unerwartet erfolgreich ist. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung und erfolgt ebenfalls nur gegen Zahlung einer marktüblichen Vergütung.
(3) Bei Gemeinschaftserfindungen von Mitarbeitern der ZeMA gGmbH und des Auftraggebers werden sich die Parteien im Einzelfall über die Vorgehensweise verständigen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist jede der Parteien berechtigt, solche Erfindungen für eigene Zwecke zu nutzen und Dritten nicht-exklusive Lizenzen daran einzuräumen, ohne dass es der Zustimmung der anderen Partei bedarf. Im Falle der gewerblichen eigenen Nutzung der Gemeinschaftserfindung durch den Auftraggeber, ist der ZeMA gGmbH eine angemessene, laufende, an marktübliche Lizenzsätze angepasste, nach den Erfinderanteilen anteilige Ausgleichszahlung zu entrichten. Die Konditionen sind in einem separaten Vertrag mit der ZeMA gGmbH zu vereinbaren. Die nicht kommerzielle Forschung mit und für Dritte ist keine gewerbliche Nutzung. Eine Schutzrechtsanmeldung kann nur im Einvernehmen erfolgen.
(4) Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte der ZeMA gGmbH verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, kann der Auftraggeber grundsätzlich daran ein gesondert schriftlich zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht erhalten, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen der ZeMA gGmbH entgegenstehen. Dieses hat der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Auftrags bei der ZeMA gGmbH anzufragen.
(5) Die ZeMA gGmbH weist den Auftraggeber unverzüglich auf die während der Durchführung des Auftrages bekannt werdenden Schutzrechte Dritter hin, die der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner entscheiden einvernehmlich, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.

§ 8 Urheberrechte
(1) Sollten urheberrechtsfähige Forschungs- und Entwicklungsergebnisse entstehen, erhält der Auftraggeber – sofern im Forschungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde – an diesen ein nichtausschließliches, zeitlich und räumlich unbefristetes, inhaltlich auf den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck beschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Nutzungsrecht. Eine Übermittlung des Quellcodes ist grundsätzlich nicht geschuldet.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

§ 9 Nutzung der Arbeitsergebnisse für Forschung und Lehre
(1) Die ZeMA gGmbH ist berechtigt die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die bei Bearbeitung des Projektes anfallen, in wissenschaftlich üblicher Form zu veröffentlichen und zum Erwerb akademischer Grade unentgeltlich zu nutzen.
(2) Die ZeMA gGmbH und eventuelle Arbeitnehmererfinder behalten für Zwecke der Forschung, Lehre und Krankenversorgung einschließlich der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen von Dritten und Forschungskooperationen mit Dritten ein nichtausschließliches, unentgeltliches, unterlizenzierbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an den in den vorgenannten §§ 6 bis 8 genannten Rechten. Dies gilt auch dann, wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde.

§ 10 Geheimhaltung
Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten gegenüber derartig geheim halten, wie sie eigene geheimhaltungsbedürftige Informationen geheim halten. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

§ 11 Veröffentlichung; Werbung
(1) Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der ZeMA gGmbH berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers und der Beteiligung der ZeMA gGmbH zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen der ZeMA gGmbH nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
(2) Veröffentlichungen der ZeMA gGmbH während der Laufzeit des Projekts, die den Anwendungszweck betreffen, werden spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veröffentlichung mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber ausschließliche Rechte erhalten hat. Der Auftraggeber darf die Zustimmung zur Veröffentlichung durch die ZeMA gGmbH nur aus wichtigem Grund verweigern. Sie gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung durch die ZeMA gGmbH widerspricht. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Auftraggeber, werden sich die Parteien einvernehmlich um eine Änderung des Inhalts der geplanten Veröffentlichung bemühen, die den Interessen des Auftraggebers besser Rechnung trägt. Die Veröffentlichung ist in keinem Fall länger als drei Monate zu verzögern.

§ 12 Sonderregelung für kauf-/werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
(1) Soweit die ZeMA gGmbH aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.
(2) Erweist sich das von der ZeMA gGmbH erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis als mangelhaft, erhält die ZeMA gGmbH zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung, nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.
(3) Lehnt die ZeMA gGmbH im Falle von kauf-/werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten die Nacherfüllung ab oder schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist diese dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung der ZeMA gGmbH über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. zwei Wochen nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird. Schadensersatz hat die ZeMA gGmbH nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 zu leisten.
(4) Der Auftraggeber hat das von der ZeMA gGmbH gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie der ZeMA gGmbH innerhalb einer Frist zwei Wochen ab Lieferung angezeigt werden. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(5) Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren gemäß § 14.

§ 13 Haftung/Gewährleistung
(1) Die ZeMA gGmbH wird auf Grundlage der anerkannten Regeln die Forschungsleistung mit jener Sorgfalt durchführen, die nach dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Wissenschaft und Technik sinnvoll erscheint, und sich um das Erreichen des Projektzieles und der angestrebten Ergebnisse bemühen, ohne dabei eine weitergehende Garantie, Haftung oder Gewähr für das Erreichen des Projektzieles und der angestrebten Ergebnisse oder deren industrieller und wirtschaftlicher Verwertbarkeit zu übernehmen.
(2) Die aufgetretenen Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Soweit entgegenstehende Rechte Dritter bekannt werden, teilt die ZeMA gGmbH diese unverzüglich dem Auftraggeber mit, übernimmt aber keinerlei Gewähr dafür, dass die bei der Durchführung der Forschungsarbeiten erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse frei von Rechten Dritter sind.
(4) Die Gewährleistung richtet sich, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Haftung der ZeMA gGmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher, vertragszweckgefährdender Pflichten (Kardinalpflichten) haften die ZeMA gGmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(6) Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter haftet die ZeMA gGmbH nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber die ZeMA gGmbH über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat.
(7) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung gilt nicht für eine Haftung bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sowie für Schäden, die auf Produkthaftung resultieren.

§ 14 Verjährung
(1) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, die ZeMA gGmbH wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder bei Schadensersatzforderungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.
(2) Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
(3) Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt.

§ 15 Vertragsdauer; Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Festlegungen im Forschungs- und Entwicklungsauftrag.
(2) Unabhängig davon ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Nach wirksamer Kündigung wird die ZeMA gGmbH dem Auftraggeber das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erreichte Auftragsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ZeMA gGmbH die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erbrachten Leistungen zu vergüten sowie alle Ausgaben (einschließlich Personalkosten), die der ZeMA gGmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen unvermeidlich entstehen, zu erstatten. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Saarbrücken.
(3) Gerichtsstand ist Saarbrücken.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und des nationalen Kollisionsrecht.
(5) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck der gesamten Vereinbarung unwirksam wird, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Die ZeMA gGmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck erfüllt. Bei ergänzungsbedürftigen Regelungslücken verpflichten sich die Vertragsparteien, die Lücke durch eine Regelung zu füllen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrags gewollt hätten, wenn sie den regelungsbedürftigen Punkt bedacht hätten.